Strafen Legionellenprüfung
Legionellen können die sogenannte Legionellose (Legionärskrankheit) verursachen, die sich durch schwere Lungenentzündungen und hohes Fieber äußerst. In Deutschland führt die Legionellose jährlich zu etwa 90 Todesfällen. Infektionen mit Legionellen finden besonders häufig über das Einatmen von vernebeltem Wasser in zum Beispiel Duschen statt. Wegen der Gefährlichkeit von Legionellen sind Betreiber von Großanlagen zur Warmwasserbereitung zu regelmäßigen Legionellenprüfungen verpflichtet. Werden Legionellenprüfungen unterlassen oder wird bei einem Legionellenbefall nicht korrekt gehandelt, drohen empfindliche Strafen.
Strafen Legionellenprüfung – Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Die Trinkwasserverordnung unterscheidet bei Strafen gegen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen grundsätzlich zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eine Straftat liegt nach § 24 der Trinkwasserverordnung nur dann vor, wenn mit Legionellen verseuchtes Wasser vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird. Eine Straftat leitet sich in diesem Fall auch aus § 74 des Infektionsschutzgesetzes ab.[1] Die wissentliche und vorsätzliche Verbreitung von Legionellen kann mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren bestraft werden. Eine vorsätzliche Verbreitung kann zum Beispiel vorliegen, wenn bei einer Legionellenprüfung der Grenzwert weit überschritten wurde, daraus bereits Erkrankungen resultierten, Mieter trotzdem nicht über den Sachverhalt informiert werden und das kontaminierte Wasser weiter verbreitet wird. Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt und die Höhe der Strafe wird bei Straftaten meist von einem Richter individuell festgelegt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten bei Legionellenprüfungen.
Legionelleprüfung – Strafen bei Ordnungswidrigkeiten
In § 25 der Trinkwasserverordnung werden konkrete Vergehen aufgezählt, die im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen zu Ordnungswidrigkeiten führen. Die Strafen für Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Behörden festgesetzt. Strafen bei Vergehen gegen die Legionellenprüfung bestehen meist aus Bußgeldern. Die Strafe (Bußgeld) bei Verstößen wie versäumten Legionellenprüfungen oder ignorierten Informationspflichten beträgt im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten ab dem Januar 2014 maximal 50.000 Euro. Die Bußgeldbescheide werden meist vom Gesundheitsamt ausgestellt. Bei der Festsetzung von Strafen bei Verstößen gegen Legionellenprüfungen haben die Behörden erhebliche Spielräume. Bei kleineren Vergehen werden Bußgelder weit unter dem Maximalbetrag verhängt.
Legionellenprüfung – konkrete Ordnungswidrigkeiten die zu Strafen führen
Der § 25 der Trinkwasserverordnung listet im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten auf, die mit Strafen belegt werden können.[2] Hier einige Beispiele:
- keine hinreichende Desinfektionskapazität der Anlage
- nicht rechtzeitige Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen, nicht ordnungsgemäße Durchführung von Untersuchungen
- Verstöße gegen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten von Untersuchungsergebnissen
- Missachtung von Anordnungen des Gesundheitsamtes (z. B. versäumte Nachprüfungen bei Legionellenbefall).
- Missachtung der Informationspflicht gegenüber Verbrauchern und Gesundheitsamt bei Legionellenbefall
- Unsachgemäßer Bau oder Betrieb von Anlagen der Wasserversorgung
Referenzen:
[1] Trinkwasserverordnung, „§ 24 Straftaten“ (S. 18)
[2] Trinkwasserverordnung, „§ 25 Ordnungswidrigkeiten“ (S. 18 – 19)