Legionellenuntersuchung nach Befall

Legionellenuntersuchung nach BefallLegionellen können eine lebensbedrohliche Legionellose verursachen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber für öffentliche und gewerblich genutzte Wasserinstallationen regelmäßige Legionellenuntersuchungen vor. Werden dabei Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes festgestellt, müssen unter anderem Nachuntersuchungen auf Legionellen durchgeführt werden und auch die Gefährdungsanalyse Legionellen.


Legionellenuntersuchung nach Befall – welche Fristen gelten?

Werden bei einer Routinekontrolle („orientierende Untersuchung“) Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von 100 Legionellen pro 100 ml Wasser (100 KBE/100 ml) festgestellt, sind bestimmte Nachuntersuchungen auf Legionellen nötig. Die Fristen für Legionellenuntersuchungen nach einem Befall richten sich dabei nach der Höhe der Kontamination und dem Zeitpunkt der eingeleiteten Maßnahmen zur Legionellenbekämpfung. Bei den Untersuchungen wird zwischen weitergehenden Untersuchungen (hohe Anzahl von Proben, großer Aufwand) und einfachen Nachuntersuchungen unterschieden. Die nachfolgenden Fristen für Legionellenuntersuchungen ergeben sich nur nach einem Befall. Bleibt die letzte Nachuntersuchung bzw. weitergehende Untersuchung ohne Befund, wird zunächst wieder zu einem jährlichen Untersuchungsintervall zurückgekehrt. Bleiben die Untersuchungen weiterhin ohne Befund, kann das Untersuchungsintervall auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Vorgeschriebene Legionellenuntersuchungen nach Befall:

Extrem hohe Kontamination (>10.000 KBE/100 ml) nach orientierender oder weitergehender Untersuchung: Hier muss unverzüglich eine weitergehende Untersuchung vorgenommen werden. Die erste Nachuntersuchung hat dann bereits 1 Woche nach den unverzüglich durchzuführenden Desinfektionsarbeiten zu erfolgen.

Hohe Kontaminationen (> 1.000 KBE/100 ml) nach

  • orientierender Untersuchung: Für eine weitergehende Untersuchung bleiben einige Tage Zeit (umgehend).
  • weitergehender Untersuchung: Eine weitergehende Untersuchung hat nach 3 Monaten zu erfolgen. Eine Nachuntersuchung auf Legionellen ist eine Woche nach Abschluss der Desinfektionsarbeiten nötig.

Mittlere Kontaminationen (> 100 KBE/100 ml) nach

  • orientierender Untersuchung: Es ist eine weitergehende Untersuchung innerhalb von 4 Wochen erforderlich.
  • weitergehender Untersuchung: Eine einfache Nachuntersuchung auf Legionellen ist innerhalb einer Woche nach Desinfektions- bzw. Sanierungsmaßnahmen nötig. Innerhalb von einem Jahr nach einem Befall hat eine weitergehende Legionellenuntersuchung zu erfolgen.[1]


Nachuntersuchungen für Legionellen nötig – welche Pflichten gelten vor und nach den Untersuchungen?

Mit der ordnungsgemäßen Durchführung von Legionellenuntersuchungen nach einem Befall ist es meist nicht getan. So müssen bei extrem hohen Kontaminationen unverzüglich direkte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dazu gehören zum Beispiel Duschverbote, Nutzungsbeschränkungen und eine Desinfektion der Anlage. Vielfach ist bei extrem hohen und hohen Kontaminationen eine komplette Sanierung der betroffenen Anlagenteile erforderlich. Bei gewerblichen oder öffentlichen Großanlagen ist nach einem Befall mit Legionellen auch eine sehr umfangreiche Gefährdungsanalyse nach den Empfehlungen des Bundesumweltamtes[2] nötig. Diese beinhaltet nicht nur Probeentnahmen. Es wird vielmehr die komplette Anlage inspiziert und auf mögliche Kontaminationsquellen hin untersucht. Mieter, andere Konsumenten und das Gesundheitsamt müssen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes über den Legionellenbefall informiert werden. Versäumte Legionellenuntersuchungen oder missachtete Informationspflichten nach einem Befall können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

 


Referenzen:
[1] Erzb. Ordinariat München, Ressort Bauwesen und Kunst, „Informationen zu Legionellen...“
[2] Umweltbundesamt, „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse...“

Strafen Legionellenprüfung

Strafen LegionellenprüfungLegionellen können die sogenannte Legionellose (Legionärskrankheit) verursachen, die sich durch schwere Lungenentzündungen und hohes Fieber äußerst. In Deutschland führt die Legionellose jährlich zu etwa 90 Todesfällen. Infektionen mit Legionellen finden besonders häufig über das Einatmen von vernebeltem Wasser in zum Beispiel Duschen statt. Wegen der Gefährlichkeit von Legionellen sind Betreiber von Großanlagen zur Warmwasserbereitung zu regelmäßigen Legionellenprüfungen verpflichtet. Werden Legionellenprüfungen unterlassen oder wird bei einem Legionellenbefall nicht korrekt gehandelt, drohen empfindliche Strafen.


Strafen Legionellenprüfung – Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet bei Strafen gegen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen grundsätzlich zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eine Straftat liegt nach § 24 der Trinkwasserverordnung nur dann vor, wenn mit Legionellen verseuchtes Wasser vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird. Eine Straftat leitet sich in diesem Fall auch aus § 74 des Infektionsschutzgesetzes ab.[1] Die wissentliche und vorsätzliche Verbreitung von Legionellen kann mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren bestraft werden. Eine vorsätzliche Verbreitung kann zum Beispiel vorliegen, wenn bei einer Legionellenprüfung der Grenzwert weit überschritten wurde, daraus bereits Erkrankungen resultierten, Mieter trotzdem nicht über den Sachverhalt informiert werden und das kontaminierte Wasser weiter verbreitet wird. Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt und die Höhe der Strafe wird bei Straftaten meist von einem Richter individuell festgelegt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten bei Legionellenprüfungen.


Legionelleprüfung – Strafen bei Ordnungswidrigkeiten

In § 25 der Trinkwasserverordnung werden konkrete Vergehen aufgezählt, die im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen zu Ordnungswidrigkeiten führen. Die Strafen für Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Behörden festgesetzt. Strafen bei Vergehen gegen die Legionellenprüfung bestehen meist aus Bußgeldern. Die Strafe (Bußgeld) bei Verstößen wie versäumten Legionellenprüfungen oder ignorierten Informationspflichten beträgt im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten ab dem Januar 2014 maximal 50.000 Euro. Die Bußgeldbescheide werden meist vom Gesundheitsamt ausgestellt. Bei der Festsetzung von Strafen bei Verstößen gegen Legionellenprüfungen haben die Behörden erhebliche Spielräume. Bei kleineren Vergehen werden Bußgelder weit unter dem Maximalbetrag verhängt.

Legionellenprüfung – konkrete Ordnungswidrigkeiten die zu Strafen führen

Der § 25 der Trinkwasserverordnung listet im Zusammenhang mit Legionellenprüfungen eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten auf, die mit Strafen belegt werden können.[2] Hier einige Beispiele:

  • keine hinreichende Desinfektionskapazität der Anlage
  • nicht rechtzeitige Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen, nicht ordnungsgemäße Durchführung von Untersuchungen
  • Verstöße gegen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten von Untersuchungsergebnissen
  • Missachtung von Anordnungen des Gesundheitsamtes (z. B. versäumte Nachprüfungen bei Legionellenbefall).
  • Missachtung der Informationspflicht gegenüber Verbrauchern und Gesundheitsamt bei Legionellenbefall
  • Unsachgemäßer Bau oder Betrieb von Anlagen der Wasserversorgung

 

 

Referenzen:
[1] Trinkwasserverordnung, „§ 24 Straftaten“ (S. 18)
[2] Trinkwasserverordnung, „§ 25 Ordnungswidrigkeiten“ (S. 18 – 19)

Gefährdungsanalyse Kosten

Kosten Gefährdungsanalyse Trinkwasser und LegionellenWird bei Großanlagen der Warmwasserbereitung eine Kontamination mit Legionellen festgestellt, schreibt der Gesetzgeber eine umfangreiche Gefährdungsanalyse vor. Für eine solche Analyse ist oft Spezialwissen von mehreren Fachleuten nötig.

Die Kosten für eine Gefährdungsanalyse können selbst für kleinere Wohneinheiten schon 1.000 Euro übersteigen. Wir bieten Ihnen den Sercice der Gefährdungsanalyse zu einem günstigen Preis an!


Gefährdungsanalyse Legionellen – hohe Kosten durch viele Prüfpunkte

Eine Gefährdungsanalyse für Trinkwasser ist keineswegs nur ein einfacher Test auf Legionellen. Hohe Kosten entstehen bei der Analyse durch den hohen zeitlichen Aufwand von speziell qualifiziertem Fachpersonal und weiteren Laboruntersuchungen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse umfassen mehr als 6 Seiten. Zu den abzuarbeitenden Prüfpunkten zählen zum Beispiel: genaue Kontrolle der Wassertemperaturen am Austritt des Warmwasserbereiters und an den Entnahmestellen, Überprüfung der Isolierung von Warm- und Kaltwasserleitungen, Suche nach möglichen Quellen von Stagnationswasser, Überprüfung der thermischen Desinfektion, genaue Inspektion der Wartungsprotokolle des Betreibers, Befragung von Betriebspersonal etc.[1]


Ungefähre Kosten der Gefährdungsanalyse

Bei großen Anlagen werden allein für die im vorherigen Absatz genannten Tätigkeiten im Rahmen einer Gefährdungsanalyse schon Kosten von ca. 1.000 Euro (zwei Mitarbeiter, 8 Stunden) in Rechnung gestellt. Bei sehr komplexen Anlagen steigen die Kosten für eine Gefährdungsanalyse bei nachgewiesenen Legionellen noch weiter, da hier oft externes Ingenieurwissen benötigt wird. Die Stundensätze für Ingenieure liegen vielfach über 100 Euro. Als grober Richtwert können für eine Gefährdungsanalyse eines größeren Mietobjekts (ca. 45 Mieteinheiten) Kosten von 1.200 – 1400 Euro angesetzt werden. Weitere Kosten für eine Gefährdungsanalyse des Trinkwassers entstehen möglicherweise durch das Erstellen eines Sanierungskonzepts. Die Kosten für Nachprüfungen der Gefährdungsanalyse und weitere Laboruntersuchungen auf Legionellen (ca. 100 – 300 Euro) werden gesondert berechnet. Die Kosten für Laboruntersuchungen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sanierungskosten können dagegen nicht direkt umgelegt werden. Wer wissentlich mit Legionellen verseuchtes Wasser verbreitet oder keine Gefährdungsanalyse veranlasst, muss mit hohen Kosten für Bußgelder (bis zu. 25.000 Euro) rechnen.[2] Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von geschädigten Personen oder Krankenkassen ist möglich.


Kosten Gefährdungsanalyse Trinkwasser – die wichtigsten Fakten

  • Eine Gefährdungsanalyse ist nur notwendig, wenn eine Belastung mit Legionellen (über 100 Legionellen pro 100 ml) festgestellt wurde.
  • Umfangreiche Prüfpunkte und genaue Empfehlungen des Bundesumweltamtes treiben die Kosten für eine Gefährdungsanalyse in die Höhe.
  • Eine Gefährdungsanalyse für ein größeres Mietobjekt kostet etwa 1.200 – 1.400 Euro.
  • Nachprüfungen, weitere Laboruntersuchungen und das Erarbeiten eines Sanierungskonzepts werden gesondert berechnet.
  • Wird eine Gefährdungsanalyse versäumt und mit Legionellen belastetes Wasser in Umlauf gebracht, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

 

 

Referenzen:

[1] Umweltbundesamt, „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse...“
[2] Stadtwerke Langen, „Die neue Trinkwasserverordnung“

Legionellen Hausinstallation

Legionellen HausinstallationLegionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die unter anderem eine lebensbedrohliche Legionellose hervorrufen können. Eine Legionellose, die oft auch als Legionärskrankheit bezeichnet wird, äußerst sich meist durch hohes Fieber und eine schwere Lungenentzündung. In lauwarmem Wasser und unzureichend gewarteten Installationen für Trinkwasser können sich Legionellen massenhaft vermehren. Der Gesetzgeber schreibt daher für öffentlich und gewerblich genutzte Großanlagen mit Installationen für Trinkwasser regelmäßige Tests auf Legionellen vor. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist eine aufwendige und teure Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation nötig.


Warum vermehren sich Legionellen in der Hausinstallation?

Fast alle Grund- und Leitungswässer enthalten geringe Mengen an Legionellen. Diese natürlichen Kontaminationen verursachen beim Menschen allerdings meist keinerlei Erkrankungszeichen. Gefährliche Infektionen mit Legionellen sind dagegen oberhalb des technischen Maßnahmenwertes von 100 Legionellen pro 100 ml Wasser zu befürchten. Besonders gefährdet sind ältere und immungeschwächte Menschen, Raucher und Diabetiker.[1] Eine Infektion erfolgt meist durch eingeatmete Wasser-Aerosole (Duschen, Klimaanlagen). Legionellen vermehren sich am besten bei Wassertemperaturen zwischen 25 und 50 °C. Die Bakterien benötigen für ihre Vermehrung nur Spuren von Aminosäuren und Eisen-III-Ionen, die in fast jedem Leitungswasser vorhanden sind. Deshalb ist, bei entsprechenden Temperaturen, auch eine Vermehrung von Legionellen in Hausinstallationen mit sauberem Trinkwasser möglich.


Welche Mängel an der Haus- und Trinkwasserinstallation können zur Vermehrung von Legionellen führen?

Eine besonders hohe Belastung mit Legionellen in der Hausinstallation ergibt sich oft aus einer Kombination von zu niedrigen Temperaturen und Stagnationswasser. Stagnationswaser bildet sich zum Beispiel in wenig genutzten Warmwasserleitungen oder Totleitungen. Wird Wasser vom Warmwasserbereiter nur unzureichend erhitzt (unter 60 °C), können sich Legionellen auch im Warmwasserspeicher selbst stark vermehren. Mangelhafte Isolierungen sind sowohl bei Kalt- und Warmwasserleitungen eine mögliche Ursache für Legionellen in der Trinkwasserinstallation. Warmes Wasser kühlt bei mangelnder Isolierung zu schnell ab und kaltes Wasser erreicht schnell Temperaturen von über 25 °C (besonders wenn Kaltwasserleitungen dicht neben Warmwasserleitungen liegen). In Installationen für Trinkwasser und Warmwasser vermehren sich Legionellen auch verstärkt in Sedimentationsschichten von Boilern und Rohren. Auch periphere Einrichtungen der Wasserinstallation wie Schläuche, Duschköpfe oder Perlatoren können mit Legionellen besiedelt sein.[2]


Wann ist eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation nötig?

Eine umfangreiche Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation ist nur nötig, wenn bei Großanlagen der technische Maßnahmenwert für Legionellen (mehr als 100 Legionellen pro 100 ml) überschritten wurde. Großanlagen sind alle Anlagen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder mehr als 3 Litern Wasservolumen in einzelnen Rohrleitungen. Das Rohrvolumen bemisst sich zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern brauchen grundsätzlich keine Untersuchungen auf Legionellen oder Gefährdungsanalysen der Trinkwasserinstallation durchführen lassen.

 


Referenzen:
[1] Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Legionellen, die am häufigsten gestellten Fragen“
[2] Hochtaunuskreis, „Legionellen“

Inspektion Trinkwasseranlagen

Inspektion TrinkwasseranlageEin Test auf Legionellen ist bei gewerblichen und öffentlichen Trinkwasseranlagen vom Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Wird der Grenzwert für Legionellen bei der Inspektion überschritten, muss eine umfangreiche Inspektion (Gefährdungsanalyse) der Trinkwassererwärmer erfolgen.


Wer ist zur Durchführung einer Inspektion der Trinkwasseranlagen verpflichtet?

Es muss klar zwischen einer umfangreichen Inspektion der Trinkwasseranlagen (Gefährdungsanalyse) und einem Test auf Legionellen bzw. einer Legionellen-Inspektion unterschieden werden. Zu einem Test auf Legionellen sind Betreiber öffentlicher Warmwasserbereiter in zum Beispiel Schwimmbädern, Kindergärten oder Schulen verpflichtet. Bei gewerblich betriebenen Anlagen müssen Tests auf Legionellen erst durchgeführt werden, wenn es sich um eine sogenannte Großanlage handelt. Dies sind nach § 3 Nummer 12 TrinkwV 2001 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder einem Wasservolumen in einzelnen Rohrleitungen von mehr als 3 Litern (zwischen Erwärmer und Entnahmestelle).

Mehrfamilienhäuser und Mietshäuser brauchen Tests erst bei mehr als zwei Wohneinheiten durchführen. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht auf Legionellen sind Anlagen bzw. Standorte, bei denen es zu keiner Vernebelung des Wassers durch zum Beispiel Duschen kommt. Das Untersuchungsintervall für eine Legionellen-Inspektion beträgt drei Jahre (gewerbliche Anlagen) bzw. ein Jahr (öffentlich genutzte Anlagen). Die Probenentnahme kann durch den Betreiber der Anlage erfolgen. Die Auswertung muss in einem zertifizierten Labor stattfinden.1


Die Inspektion hat einen Befall mit Legionellen ergeben? Was ist zu tun?

Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 Legionellen pro 100 ml Wasser ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine umfangreiche Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen (§ 16 Absatz 7 Nummer 2 TrinkwV 2001). Außerdem müssen Verbraucher, Mieter und das Gesundheitsamt unter anderem über die Überschreitung des Maßnahmenwertes informiert werden. Eine Gefährdungsanalyse darf nur von speziell zertifizierten bzw. akkreditierten (z.B. nach DIN EN ISO 17020 oder § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001) Betrieben oder Personen durchgeführt werden.


Inspektion der Trinkwasserwärmer – wie läuft eine Gefährdungsanalyse ab?

Hier einige wichtige Punkte, die bei einer Inspektion der Trinkwasseranlagen im Rahmen einer Gefährdungsanalyse abgearbeitet werden:

  • Dokumentprüfung (Installationspläne der Anlage, Dokumentation von früheren mikrobiologischen Befunden etc.)
  • Prüfung der Temperatur am Speicheraustritt (min. 60 °C) und an den Entnahmestellen (min 55 °C). Kontrolle, ob Kaltwasserleitungen ausreichend gegen Wärmeübertragung aus Warmwasserleitungen isoliert sind. Überprüfung der thermischen Desinfektion (meist 70 °C).
  • Prüfung, ob Anlage am Abgang und am Ende des Zirkulationswassers mit Thermometern versehen ist. Inspektion der Probeentnahmestellen der Trinkwassererwärmer (müssen desinfizierbar sein).
  • Lokalisierung des Befalls mit Legionellen durch gezielte Inspektion von einzelnen Anlagenteilen (z. B. Stagnationsleitungen, Armaturen) und weiteren Laboruntersuchungen.
  • Prüfung, ob Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde und wie oft diese genutzt wird. Befragungen von Betriebspersonal.
  • Genaue Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsanalyse. Empfehlung von Instandsetzungsmaßnahmen oder Hinweise zum verbesserten Betrieb der Anlage. Eventuelle Anordnung von weiteren Legionellen-Inspektionen.2

 

Referenzen:

[1] Landesamt für Gesundheit und Soziales Stadt Berlin, „Legionellen...“
[2] Umweltbundesamt, „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse...“