Legionellen Sachverständiger
Die Beauftragung eines Sachverständigen bzw. von qualifizierten Personen wird durch den UsI der Trinkwasser-Installation vorgenommen (UsI = kurz für Unternehmer oder sonstige Inhaber). Dies wird dann notwendig, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht vom UsI selbst durchgeführt werden kann. Um auf der sicheren Seite zu stehen, wird in der Regel ein externer Experte mit der Ortsbesichtigung Legionellen beauftragt.
Auch für die Gefährdungsanalyse kommt in aller Regel der externe Beauftragte in Frage. Die UBA Empfehlung „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ gibt für den UsI Hinweise, wer für die Gefährdungsanalyse beauftragt werden kann und über das notwenige Know How verfügt.
Die Legionellen Sachverständigen kommen so u.a. aus den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene. Es handelt sich hierbei um eine technische Inspektionsstelle, um eine akkreditierte Untersuchungsstelle von Trinkwasser und Legionellen, um Planungsbüros und Ingenieurbüros oder um Handwerksbetriebe des Installationshandwerks. Grundlagen für die Qualifikation bestehen hier u.a. durch die Berufserfahrung, das Studium oder durch Fortbildungen (wie z.B. Zertifikat VDI 6023 Kategorie A). Der beauftragte Sachverständige für die Gefährdungsanalyse muss nicht zwingend alleine arbeiten. Die Gefährdungsanalyse ist auch im Team von unterschiedlichen Experten durchführbar. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn dem einzelnen Sachverständigen Kenntnisse auf speziellen Gebieten fehlen. Teil dieses Teams können auch Techniker vom Objekt selbst sein. In öffentlichen Gebäuden lautet die Empfehlung, dass auch Mitarbeiter vom Gesundheitsamt beteiligt werden. Der UsI hat darauf zu achten, dass eine gewisse Unabhängigkeit des Legionellen Sachverständigen vorliegt. Er sollte nicht in der Planung, dem Bau oder dem Betrieb der Anlage beteiligt gewesen sein, dass eine Unabhängigkeit von anderen Interessen gewahrt bleibt.
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Hinweis: Die Legionellen Ortsbesichtigung wird separat von der Gefährdungsanalyse als Aufklärung der Ursache und Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert (Trinkwasserverordnung § 16).